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 Betreff des Beitrags: Re: Todesursachen
BeitragVerfasst: 22.06.2009, 07:35 
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Registriert: 22.03.2009, 14:24
Beiträge: 413
Archivknoten hat geschrieben:
Guten Morgen,

donna quichotta hat geschrieben:
Pharao hat geschrieben:
... Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dürfte die Todesursache genau genommen erst 30 Jahre nach dem Tod einer Person allgemein zugänglich gemacht werden, es sei denn es liegt eine Einwilligung vor...
anmerkung: wenn mich berufsmäßige forscher richtig informiert haben, sind es in deutschland sogar 50 jahre...


Amtliches Archivgut kann in der Regel nach einer Sperrfrist von 30 Jahren von Dritten genutzt werden. Ausgenommen davon ist Schriftgut, das einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegt (Sperrfrist 60 Jahre) sowie personenbezogene Akten (Sperrfrist 10 Jahre nach dem Tod des Betreffenden oder 90 Jahre nach dessen Geburt).

Die Benutzung des Archivgutes beinhaltet auch die Möglichkeit zur Weitergabe des Inhaltes. Wenn man sich an die oben genannten Fristen hält, ist man immer auf der sicheren Seite. Die Sperrfristen der Kirchen können zum Teil abweichen, allerdings spielt dies für die Fragestellung keine Rolle.

Hier noch einmal ein kleiner Ausschnitt im Hinblick auf die Personenstandsreform, es handelt sich um die Ausführung für NRW. In anderen Bundesländern gelten analoge Vorschriften, z.T. wird jedoch die Benutzung etwas restriktiver gehandhabt:

"Archivgut kann nach Ablauf der Sperrfristen gemäß Absatz 2 nutzen, wer ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von persönlichen Belangen begehrt wird.“ (§ 7 Abs. 1 ArchivG NW) Die zu Archivgut gewordenen Personenstandsregister können deshalb nach 30, 80 bzw. 110 Jahren frei benutzt werden. Dann sind auch die archivgesetzlichen Sperrfristen für personenbezogenes Schriftgut abgelaufen. Das NRW Archivgesetz sieht beispielsweise folgende Fristen für personenbezogenes Schriftgut vor: 10 Jahre nach dem Tod und, wenn das Sterbedatum nicht zu ermitteln ist, 90 Jahre nach Geburt. Da davon auszugehen ist, dass eine Person bei der Heirat mindestens 18 Jahre alt ist, sind 80 Jahre nach der Eheschließung unbedenklich vorzulegen (vgl. § 7 Abs. 2 ArchG NW). Das „berechtigte Interesse“ wird im Archivwesen i.S. eines kundenorientierten Dienstleistungsverständnisses liberal ausgelegt. Dies
stellte Kappelhoff auf kritische Nachfrage einer Standesbeamtin im Plenum fest. Daneben gelten weitere, erleichternde Regelungen für die vorfristige Urkundenerteilung, Auskunft und Einsicht aus den bzw. in die „noch aktiven Register“ für Geschwister, Lebenspartner der betroffenen Person, für die wissenschaftliche Forschung und für Register, bei denen der letzte Beteiligte vor mehr als 30 Jahren verstorben ist (§§ 61, 62 und 66). (Brune) Dabei wird unterschieden, ob ein Register vor oder nach Ablauf der Fristen (30, 80 und 110 Jahre) benutzt wird: Vor Ablauf der Fristen erhält der Betreffende lediglich Auskunft bzw. eine Urkunde daraus. Nach Ablauf kann das Register zur Ein- und Durchsicht vorgelegt werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Benutzungsrecht von Kirchenbüchern, wie Vertreter der Kirchenarchive, insbesondere des Landeskirchlichen Archivs in Bielefeld (Wolfgang Günther) und des Erzbistumsarchivs Paderborn (Dr. Arnold Otto) in der Diskussion darlegten. Nach der Kirchenbuchordnung der evangelischen Kirche vom Januar 2003 sind die Fristen von 90 Jahren (Geburten) und 30 Jahren (Sterbefälle) verbindlich. In den katholischen Kirchenarchiven sind bislang noch die Kirchenbücher ab dem Jahr 1875 bis heute für die Benutzung gesperrt – analog zu dem bis zum 31.12.2008 geltenden PStG. Allerdings wird zurzeit innerhalb der katholischen Kirche an einer Neuregelung gearbeitet, die ebenso gleitende Fristen vorsieht. Voraussichtlich werden dann die Taufbücher nach 120 Jahren, die Heiratsbücher nach 100 und die Sterbebücher nach 40 Jahren einsehbar sein.
"

Merke: Es gibt keinen gesonderten "Datenschutz" für Todesarten o.ä....

Schöne Grüße!
Archivknoten



...auch für diesen beitrag: herzlichen dank!
ich bin immer bereit, etwas dazu zu lernen, halte es (persönlich) jedoch nach wie vor, wie berufsmäßige forscher, die sich meist auf der absolut sicheren seite bewegen und befinden...

noch einmal schöne grüße
donna quichotta


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 Betreff des Beitrags: Re: Sperrfristen
BeitragVerfasst: 11.04.2010, 16:09 
Offline
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Registriert: 01.11.2009, 09:18
Beiträge: 891
Wohnort: an der Spree
Pharao hat geschrieben:
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dürfte die Todesursache genau genommen erst 30 Jahre nach dem Tod einer Person allgemein zugänglich gemacht werden


Nach dem Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz-ArchG):

ArchG hat geschrieben:
(1) Archivgut darf frühestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Ergänzung der Unterlagen benutzt werden.

(2) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder Personen benutzt werden.


Das EZAB bricht es folgendermaßen herunter, wobei mir die Schutzfrist für Bestattungsbücher vor dem Hintergrund von (1) - Nutzung frühestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Ergänzung der Unterlagen - nicht klar ist:

EZAB hat geschrieben:
Es gelten folgende Schutzfristen:

Für Taufbücher 90 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1919)
Für Bestattungsbücher 10 Jahre
Für Traubüchern 70 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1939)
Für Konfirmandenregister 75 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1934)

Viele Grüße

* felizitas *

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